Zum Jahresstart 2024 bekommen Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse, die in Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter angeboten werden, das DPG-Pfandlogo! Laut Verpackungsgesetz (VerpackG) werden diese Getränke pfandpflichtig und damit in das Rücknahme- und Pfandsystem der DPG integriert.
Download Verpackungsgesetz (PDF-Datei)
Gibt es wie in den Vorjahren eine Übergangsregelung für die sukzessive Umstellung?
Das VerpackG hat bei der Ausweitung der Pfandpflicht eine stichtagsbezogene Regelung zum 1. Januar 2024 ohne Übergangszeitraum vorgesehen. Für die Erstinverkehrbringer dieser Getränke ist daher zu beachten, dass von der Ausweitung der Pfandpflicht betroffene Verpackungen bis einschließlich 31. Dezember 2023 der Systembeteiligungspflicht im dualen System nach § 7 Absatz 1 VerpackG unterliegen und bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem DPG-Pfandkennzeichen an Endverbraucher verkauft werden dürfen.
Um den gesetzlichen Vorgaben bestmöglich gerecht zu werden und um Getränkeproduzenten und Importeuren – den so genannten Erstinverkehrbringern – gleichzeitig reibungslose Prozesse zu ermöglichen, wird der verpflichtende Einstieg ins DPG-Pfandsystem über eine praxisnahe Vorbereitungsregelung erleichtert. Bereits seit März 2023 ist die vorzeitige Systemteilnahme für betroffene Unternehmen und damit einhergehend die frühzeitige Registrierung der GTIN (Global Trade Item Number - Artikelnummer) und Kennzeichnung mit dem DPG-Pfandkennzeichen für alle betroffenen Verpackungen in der DPG-Stammdatenbank möglich. Auf diese Weise kann die korrekte Produkt-Auszeichnung, inkl. des markenrechtlich geschützten DPG-Pfandkennzeichens, mit einem angemessenen Vorlauf realisiert und mit allen beteiligten Systempartnern optimal synchronisiert werden.
Hierbei kann eine Auslieferung und Lagerhaltung der bereits als pfandpflichtig gekennzeichneten Produkte an den Handel nach Aussage der zuständigen Behörden – insbesondere des Bundeskartellamtes – bereits vor dem Stichtag erfolgen. Voraussetzung ist, dass gekennzeichnete Verpackungen erst nach dem 1. Januar 2024 an den Endverbraucher abgegeben werden. Konsumenten werden die betroffenen Milchgetränke mit dem DPG-Pfandkennzeichen also tatsächlich erst ab dem 1. Januar 2024 in den Verkaufsregalen finden.
Was passiert mit Restbeständen, die zum 1. Januar 2024 kein DPG-Pfandkennzeichen tragen?
Die stichtagsbezogene Ausweitung der Pfandpflicht zum 1. Januar 2024 führt in der Praxis zu großen Herausforderungen. Denn wie soll mit ungekennzeichneten Restbeständen umgegangen werden, die nach dem 31.Dezember 2023 noch auf Lager sind?
Es besteht Konsens bei den Behörden und Systemteilnehmern: Die fehlende gesetzliche Übergangsregelung für die Umstellung auf die Pfandpflicht darf nicht zu Lebensmittelvernichtung und Versorgungsmissständen im Handel führen. Auch wenn auf Rückfrage der DPG seitens der Vertreter der Vollzugsbehörden im Nachgang keine bundesweit einheitliche, offizielle Übergangsregelung geschaffen werden kann, wurde gegenüber der DPG über die Bund‐/Länder‐Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ein „Vollzug mit Augenmaß“ für den Jahresstart 2024 kommuniziert. Dies bedeutet, dass der Abverkauf von ungekennzeichneten Restbeständen durch den Handel wohl für einen – seitens der Vollzugsbehörden nicht genauer definierten Zeitraum – geduldet werden wird. Rechtsverbindliche behördliche Aussagen zur Orientierung der am DPG-System teilnehmenden Unternehmen gibt es dazu leider nicht, so dass es trotz intensiver Bestrebungen der DPG darauf hinausläuft, dass jeder betroffene Wirtschaftsakteur für sich abwägen muss, wie er die Umstellung auf die Pfandpflicht bewerkstelligt und vor allem, welchen Übergangszeitraum für den Abverkauf von Restbeständen er als angemessen ansieht – immer mit dem Restrisiko, dass die für ihn zuständige Vollzugsbehörde einer anderen Auffassung sein kann.
Die DPG in Ihrer Schnittstellenfunktion wird weiterhin den Kontakt zu den Behörden und angeschlossenen Systemteilnehmern halten, um alle Beteiligten entsprechend auf die Herausforderungen aufmerksam zu machen und dafür zu sensibilisieren. Denn eins ist klar: Nur im Schulterschluss aller Beteiligten wird eine erfolgreiche Ausweitung der Pfandpflicht zum 1. Januar 2024 gelingen.
Ein weiterer Schritt zu mehr Ressourcenschonung
Durch die Ausweitung der Pfandpflicht werden zukünftig auch die für Milcherzeugnisse genutzten Einwegkunststoffgetränkeflaschen gesammelt, zerkleinert und damit die Voraussetzungen geschaffen, diese Rohstoffe einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zuzuführen. Damit trägt das Einwegpfandsystem, das in allen Bundesländern über die DPG Deutsche Pfandsystem GmbH und die ihr angeschlossenen Systempartner realisiert wird, einmal mehr zu einem sortenreinen, hochwertigen Recycling und damit der Wiederverwendung wertvoller Rohstoffe bei.
Eine Übersicht pfandpflichtiger Getränke bzw. Einweggetränkeverpackungen finden Sie hier.