In Deutschland wurde diese europäische Richtlinie durch die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531), umgesetzt. Ziel der Verpackungsverordnung insgesamt ist es, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um diese Zielsetzung zu erreichen, gibt der Gesetzgeber in der Verpackungsverordnung Verwertungsziele vor und trifft Regelungen zur Organisation der Rücknahme von Verpackungsabfällen. Maßgebliche Regel in der Verpackungsverordnung für die Pfandpflicht von Einweggetränkeverpackungen ist § 9 VerpackV.