FAQ - Erstinverkehrbringer
Ab dem 1. Januar 2022 sind auch z.B. Säfte und Nektare in Einweggetränkeverpackungen pfandpflichtig. Das bedeutet, dass die neu der Pfandpflicht unterliegenden Getränke, die ein Erstinverkehrbringer erstmals in den Markt bringt, ab dem 1. Januar 2022 nur noch mit Pfand verkauft werden dürfen und die Verpackungen als pfandpflichtig gekennzeichnet sein müssen. Hat der Erstinverkehrbringer die neu der Pfandpflicht unterliegenden Getränke jedoch bereits vor dem 1. Januar 2022 an seine Kunden ausgeliefert, dann dürfen diese weiteren Vertreiber die Getränke noch ohne Pfanderhebung und ohne Pfandkennzeichnung bis hin zum Endverbraucher verkaufen. Diese Übergangsfrist endet zum 1. Juli 2022. Ab dann darf auch der Handel die Getränke nur noch mit Pfand und entsprechend gekennzeichnet verkaufen.
Achtung: Wenn z.B. ein Händler seinen Kunden frisch gepresste Säfte direkt in seinem Geschäft „herstellt“, also den Saft vor Ort in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abfüllt, gilt der Händler als Hersteller und muss vom 1. Januar 2022 an für diese Getränkeflaschen ein Pfand erheben. Die Übergangsregelung greift hier nicht. Werden die Getränke jedoch in Einwegglasflaschen abgefüllt, unterliegen sie nicht der Pfandpflicht.
Die Pfandpflicht gilt für alle Getränke, die in Deutschland verkauft werden, egal, wo diese produziert wurden. Bei Getränken, die im Ausland hergestellt werden, muss entweder der Hersteller oder der Importeur dafür Sorge tragen, dass die Verpackungen als pfandpflichtig gekennzeichnet werden und das Einwegpfand erhoben wird.