Das sollten Sie beachten

  • Jeder, der in Deutschland gewerblich Getränke vertreibt – ganz gleich, ob sie aus der eigenen Produktion stammen oder als Import ins Land kommen – unternimmt mit seinem Markteintritt den ersten Schritt hin zum Endverbraucher und gilt deshalb als „Erstinverkehrbringer“.
  • Handelt es sich dabei um ein Getränk, das der deutschen Pfandpflicht unterliegt – zum Beispiel Bier, Mineralwasser oder Limonaden in Einweggetränkeverpackungen – sollten wir gemeinsam klären, welche Vorkehrungen im Rahmen des Pfandprozesses zu beachten sind.
  • Die DPG hat zur ersten Orientierung eine Übersicht über pfandpflichtige Getränke in Abhängigkeit von der gewählten Einweggetränkeverpackung erstellt, um Ihnen als Erstinverkehrbringer die Prüfung der Pfandpflicht zu erleichtern. Diese Übersicht der pfandpflichtigen Getränke finden Sie hier.
  • Wer nach dem deutschen Verpackungsgesetz als Erstinverkehrbringer gilt muss sich seit dem 1. Juli 2022 auch ordnungsgemäß im LUCID Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Weitere Informationen finden Sie hier
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Ihr Ansprechpartner für Erstinverkehrbringung

Saskia Sellnau

Telefon: +49 (30) 800 974 390 | Fax: +49 (30) 800 974 191
saskia.sellnau@dpg-pfandsystem.de

1. Antrag Unternehmens-Kennung

Die von der GS1-Organisation in Deutschland und in vielen anderen Ländern vergebene globale Lokationsnummer (Global Location Number, GLN) ist wie ein Fingerabdruck im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr. Mit der GLN können Unternehmen und Unternehmensteile – also auch einzelne Standorte oder Lager – zweifelfrei erkannt und zugeordnet werden. Möchten Sie als Erstinverkehrbringer Teil des DPG-Einwegpfandsystems werden, benötigen Sie eine solche GLN und zusätzlich die eindeutige 8- oder 13-stellige globale Artikelnummer (Global Trade Item Number, GTIN) die Sie eigenständig und exklusiv für den deutschen Markt konfigurieren können.

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2. Anmeldung bei der DPG

Getränkehersteller und Importeure, die sich zu einer Teilnahme am DPG-System entscheiden entschließen, unterzeichnen die Teilnahmebedingungen, mit denen sie sich zur Einhaltung der Regeln des DPG-Systems verpflichten. Dabei geht es in erster Linie um die Anerkennung der im Verpackungsgesetz festgeschriebenen Pflichten für Vertreiber pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen sowie um die Realisierung eines möglichst schnellen Ausgleichs von Pfandgeldern – das so genannte „Pfand-Clearing“. Fordern Sie hier Informationen zur Teilnahme am DPG-System an.

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3. Registrierung DPG-Stammdatenbank

Nach Abschluss ihrer Rahmenvereinbarung mit der DPG erhalten Getränkehersteller und Importeure einen individuellen Zugang zum passwortgeschützten DPG-Portal sowie zur separaten DPG-Stammdatenbank. In der Stammdatenbank werden Erstinverkehrbringer mit ihrer GLN (Global Location Number) registriert und speichern dann ihre Artikeldaten mit einer 8- oder 13-stelligen GTIN (Global Trade Item Number) ab. Damit ist die Grundlage geschaffen, um mit allen weiteren Systempartnern (Automatenherstellern, Zählzentren, Farbverwendern und Clearing-Dienstleistern) auf einer vertraulichen internen Ebene in Kontakt zu treten.

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4. Produktkennzeichnung

Die nach dem geltenden Verpackungsgesetz obligatorische Produktkennzeichnung pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen basiert im DPG-System auf einer speziellen DPG-Markierung und dem unverwechselbaren Barcode, inkl. der produktspezifischen GTIN. Getränkehersteller und Importeure sollten wissen, dass die Aufbringung der DPG-Markierung auf Getränkedosen nur durch zertifizierte Dosenhersteller und auf allen übrigen Einweggetränkeverpackungen ausschließlich von zugelassenen Etikettendruckern – den angeschlossenen DPG-Farbverwendern - realisiert werden darf.

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5. Pfanderhebung und -verwaltung

Das DPG-Einwegpfandsystem basiert auf dem Miteinander bzw. dem funktionierenden Kreislauf zwischen denen, die eine Einweggetränkeverpackung in Umlauf bringen (Erstinverkehrbringer), und denen, die sie zurücknehmen (Rücknehmer) und den vorab vom Endverbraucher entrichteten Verpackungspfand ordnungsgemäß erstatten (Pfand-Clearing-Prozess). Im Zeitfenster von der Marktplatzierung und dem Abverkauf eines Einwegpfandproduktes bis zur Erstattung der verauslagten Pfandrückgaben durch den (Einzel-) Händler muss das Pfand in Höhe von 25 Cent pro Verpackung sicher kontrolliert, verwaltet und schließlich präzise abgerechnet werden.

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Wie gestaltet sich die Pfand-Abrechnung aus der Sicht des Rücknehmers und Forderungsstellers?

6. Pfandabrechnung

Die Anforderungen, die im Rahmen des  Pfand-Clearing-Prozesses an Erstinverkehrbringer gestellt werden, sind durchaus anspruchsvoll und komplex. Deshalb entscheiden sich viele Getränkehersteller und Importeure für die Beauftragung zugelassener Clearing-Dienstleister. Auch diese Experten sind dem Partnernetzwerk der DPG angeschlossen und bringen sowohl die notwendige Erfahrung und das aktuelle Verfahrens-Know-How als auch alle erforderlichen personellen und technischen Kapazitäten mit. Über dieses hochprofessionelle Miteinander der beteiligten Akteure beweist sich einmal mehr der Grundgedanke des DPG-Ansatzes: Gemeinsam optimale Prozesse und Strukturen nutzen zu können, schafft für alle, die sich in das deutsche Einwegpfandsystem integrieren, einen nachhaltigen und über die eigenen Interessen hinaus reichenden Mehrwert im Sinne des Umweltschutzes.

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Informationen zum Download

Übersicht pfandpflichtige Getränke