Unsere Kernaufgaben.

Im Rahmen unserer paritätisch aus Handel und Industrie zusammengesetzten Organisation schaffen wir für alle am deutschen Einwegpfandsystem beteiligten Akteure die geeigneten Rahmenbedingungen und Standards zur adäquaten Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Pfanderhebungs- und Pfanderstattungspflicht gemäß Verpackungsgesetz. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, garantieren wir u. a. für den verlässlichen Betrieb der zentralen DPG-Stammdatenbank zur Umsetzung des Pfand-Clearing, entwickeln verbindliche Kennzeichnungsstandards, halten rechtskonforme Vertragswerke für unsere Systempartner vor, realisieren ein komplexes IT-Schnittstellenmanagement und zeichnen für das Marketing und die Öffentlichkeitsarbeit unserer Non-Profit-Gesellschaft verantwortlich.

Schwarze Farbe wird in den Drucker verteilt.

Was tun wir nicht.

Als Gesellschaft beschränken sich unsere operativen Aufgaben auf das Management unseres bundesweit etablierten Einwegpfandsystems. Ausdrücklich greifen wir nicht in die Pfand-, Waren- oder Rücknahmeströme von geschätzten rund 18 Mrd. Einweggetränkeverpackungen ein, die in Deutschland jährlich im Umlauf sind. Diese werden ausschließlich zwischen Erstinverkehrbringern und Rücknehmern organisiert. Dafür schaffen wir rechtskonforme Rahmenbedingungen, sind aber keinesfalls in operative Entscheidungen der Systemteilnehmer eingebunden. Auch die Abwicklung des Pfand-Clearings erfolgt ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Systemteilnehmer.

 

Für welche Produkte gilt eigentlich das Einwegpfandsystem?

Worauf basiert unser Einwegpfandsystem?

Die Grundidee ist eigentlich ganz simpel: Wer ein Produkt in einem pfandpflichtigen Behältnis konsumieren möchte, hinterlegt beim Kauf – quasi als Sicherheit für die vom Hersteller ausgeliehene Verpackung – ein Pfand. Hat die Verpackung ihren Zweck erfüllt, können die Verbraucher ihr Leergut an einer x-beliebigen Verkaufsstelle zurückgeben und erhalten im Gegenzug ihre hinterlegte Sicherheit in Höhe von 25 Cent pro Einheit zurück.

 

Wer ist zur Rücknahme verpflichtet?

Seit dem 1. Mai 2006 sind Einzelhändler und andere Letztvertreiber zur Rücknahme aller pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen der Materialart verpflichtet, die sie selbst vertreiben. Die Rücknahmepflicht gilt unabhängig vom Ort, wo das Pfandprodukt ursprünglich gekauft wurde. Allerdings müssen Händler, die ausschließlich PET-Einwegflaschen führen, keine Metall-Dosen oder Glasflaschen annehmen. Weitere Ausnahme: Kleine Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von unter 200 m² dürfen ihre Rücknahmepflicht auf solche Marken beschränken, die sie selbst im Angebot haben.

Hat man ein Recht auf Pfanderstattung?

Solange es sich um mit dem DPG-Logo gekennzeichnete Einweggetränkeverpackungen handelt, auf jeden Fall. Nur in besonderen Ausnahmefällen – zum Beispiel wenn die Pfandwerthaltigkeit der Verpackung aufgrund einer fehlenden DPG-Markierung nicht klar ersichtlich ist oder wenn die Verpackung im Ausland erworben wurde, können Verbraucher einen Pfandanspruch nicht geltend machen. Auch Flaschen oder Dosen, die weniger als 0,1 Liter oder mehr als 3 Liter fassen, gelten grundsätzlich als pfandfrei.

Erfahren Sie mehr über den Kreislauf einer Einweggetränkeverpackung

Eine Hand die auf dem Display am Leergutautomaten auf einen Knopf drückt.

Hat man ein Recht auf Pfanderstattung?

Solange es sich um mit dem DPG-Logo gekennzeichnete Einweggetränkeverpackungen handelt, auf jeden Fall. Nur in besonderen Ausnahmefällen – zum Beispiel wenn die Pfandwerthaltigkeit der Verpackung aufgrund einer fehlenden DPG-Markierung nicht klar ersichtlich ist oder wenn die Verpackung im Ausland erworben wurde, können Verbraucher einen Pfandanspruch nicht geltend machen. Auch Flaschen oder Dosen, die weniger als 0,1 Liter oder mehr als 3 Liter fassen, gelten grundsätzlich als pfandfrei.

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