Für welche Einweg-Getränkeverpackungen gilt die Pfandpflicht?

Das VerpackG regelt, welche Verpackungen der Pfandpflicht unterliegen. Grundsätzlich sind danach alle Einweggetränkeverpackungen, die ein Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter aufweisen, mit einem Pfand mindestens in Höhe von 0,25 Euro zu belegen.

Pfandpflichtig sind unter anderem Einweggetränkeverpackungen wie Glas- und PET-Flaschen oder Dosen für Bier, Erfrischungsgetränke und Wässer jeder Art.

Eine Übersicht der pfandpflichten Einweggetränkeverpackungen zur Orientierungen finden Sie hier.

 

Für welche Einweg-Getränkeverpackungen muss man kein Pfand zahlen?

Nach dem VerpackG sind Getränkekartonverpackungen, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen und Folien-Standbodenbeutel von der Pfandpflicht befreit. Auch besonders kleine Einweggetränkeverpackungen – unter 0,1 Liter Füllvolumen – und große Einweggetränkeverpackungen mit mehr als 3 Liter Füllvolumen sind von der Pfandpflicht ausgenommen.

 

Was genau ändert sich mit der Ausweitung des Einweggetränkepfands auf Fruchtsäfte und Nektare ab 2022?

Ab dem 1. Januar 2022 sind auch z.B. Säfte und Nektare in Einweggetränkeverpackungen pfandpflichtig. ABER: wenn der Händler an diesem Tag solche Verpackungen noch im Regal oder Lager hat, die noch nicht das Pfandlogo der DPG tragen und die er ohne Pfandzahlung von seinem Lieferanten bezogen hat, können die Getränkeverpackungen noch ohne Pfand verkauft werden. Diese Übergangsregelung gilt bis zum 1. Juli 2022 und soll verhindern, dass noch vorhandene Restbestände ohne Pfandlogo vernichtet werden müssen. In vielen Geschäften werden die Kundinnen somit für längstens 6 Monate beides vorfinden: z.B. Fruchtsäfte mit und ohne Einwegpfand.

 

Ist die Pfandhöhe für Einweggetränkeverpackungen einheitlich?

Das VerpackG schreibt für alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen ein Mindestpfand in Höhe von 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer vor. Eine Differenzierung z.B. nach der Größe einer Verpackung oder nach dem Inhalt sieht der Gesetzgeber nicht vor.

 

An welchen Merkmalen kann man Einwegflaschen von Mehrwegflaschen sicher unterscheiden?

Alle Getränkehersteller, die am DPG-System teilnehmen, kennzeichnen ihre pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen „dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle“ mit dem DPG-Logo:

Daran ist schnell und zuverlässig zu erkennen, dass es sich bei der jeweiligen Verpackung um eine pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung handelt, für die ein Pfand in Höhe von 0,25 Euro rückerstattet wird.

 

Woran erkennt man, dass ein Leergutautomat Einweg- und /oder Mehrwegflaschen annimmt?

In der Regel verfügen Leergutautomaten, die Einweg- und Mehrwegflaschen annehmen, über einen unteren Eingabeschacht für Flaschenkästen. Wenn Kunden Einweg- und Mehrwegflaschen im Automaten abgeben, weist der Leergutbon aus, wieviele Flaschen zu welchem Pfandbetrag erstattet wurden. So wird für Mehrwegflaschen in der Regel 8 oder 15 Cent Pfand pro Flasche erstattet, für Einwegverpackungen liegt der Betrag bei 0,25 Euro.

 

Welche Einschränkungen gibt es bei der Rückgabe von Einweggetränkeverpackungen?

Die Rückgabe leerer Einweggetränkeverpackungen ist bundesweit grundsätzlich in nahezu allen Lebensmittelgeschäften und Getränkemärkten problemlos möglich. Einschränkungen bei der Rückgabe könnte es dann geben, wenn Kunden eine Einweggetränkeverpackung - z.B. eine Metalldose – bei einem Händler abgeben möchten, der Getränke in Metalldosen nicht verkauft. Der Händler muss nur die Einweggetränkeverpackungen der Materialart zurücknehmen, die er selbst auch im Angebot hat. Auch Händler mit kleinen Verkaufsflächen müssen nicht alles zurücknehmen. Hier gilt: die Getränkemarken, die der Händler verkauft, muss er auch zurücknehmen.

 

An welche Stelle/Behörde kann man sich als Verbraucher wenden, wenn der Händler die Rücknahme meiner Verpackung verweigert?

Bei Problemen mit der Rücknahme können sich die Verbraucher an die jeweils zuständigen unteren Abfallbehörden des jeweiligen Bundeslandes wenden. Dies sind z.B. die Ordnungs- und Umweltämter vor Ort.

 

Warum werden Einweg-Getränkeverpackungen im Leergutautomaten zerstört?

Jede DPG-Verpackung, die über den Automaten zurückgenommen wird, muss sofort zusammengepresst und verkleinert werden (Kompaktierung). Dies stellt zum einen sicher, dass die zurückgegebenen Verpackungen, für die der Verbraucher sein Pfandgeld zurückerstattet bekommt, nicht noch einmal gegen Pfandgelderstattung zurückgegeben werden können. Außerdem sind die leeren Verpackungen dadurch platzsparender und besser zu transportieren.

 

Was passiert mit den im Handel zurückgenommenen leeren Einweggetränkeverpackungen?

Jeder Händler, der leere pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen vom Verbraucher zurücknimmt, muss die Leerverpackungen gemäß VerpackG der Verwertung zuführen. Das Ziel ist die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft: ein möglichst hoher und steigender Anteil der leeren Verpackungen soll wieder bei der Produktion neuer Verpackungen eingesetzt werden können.

Die Verwertung erfolgt in eigener Verantwortung der Unternehmen; die DPG regelt dies nicht.

 

Wie verhält man sich, wenn man größere Mengen an Einweg-Getränkeverpackungen beim Händler abgeben möchte?

Bei den meisten Händlern ist die Abgabe auch größerer Mengen an DPG-Verpackungen problemlos möglich. Wenn der Verbraucher ausnahmsweise z.B. nach einer Feier sehr große Mengen Leerverpackungen abgeben will, so kann er sicherlich mit dem Händler ein für beide günstiges Rückgabezeitfenster vereinbaren. Dies vermeidet Stau am Rückgabeautomaten.