Das neue Verpackungsgesetz vom 9. Juni 2021, im Bundesgesetzblatt (BGBl) am 14. Juni 2021 veröffentlicht, trat zum 3. Juli 2021 in Kraft. Die im Verpackungsgesetz vorgenommenen Änderungen betreffen auch den Vertrieb von Getränken in Einwegverpackungen.

 Download Verpackungsgesetz (PDF-Datei)

 

Ab dem 1. Januar 2022 gilt die Pfandpflicht auch für die nachfolgend aufgeführten Getränke, die bisher einer Ausnahme von der Pfandpflicht unterlagen. Voraussetzung ist, dass sie in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder Dosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter abgefüllt sind:

  • Sekt, Sektmischgetränke
  • Wein und Weinmischgetränke
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke
  • Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
  • Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure

Ab dem 1. Januar 2022 gilt die Pfandpflicht auch für in Dosen abgefüllte

  • Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse
  • diätetische Getränke für Säuglinge und Kleinkinder

Wenn der Händler nach dem 1. Januar 2022 noch Verpackungen im Regal oder Lager hat, die noch nicht das Pfandlogo der DPG tragen und die er ohne Pfandzahlung von seinem Lieferanten bezogen hat, können die Getränkeverpackungen noch ohne Pfand verkauft werden. Diese Übergangsregelung gilt bis zum 1. Juli 2022 und soll verhindern, dass noch vorhandene Restbestände ohne Pfandlogo vernichtet werden müssen. In vielen Geschäften werden die Kunden somit für längstens 6 Monate beides vorfinden: z.B. Fruchtsäfte oder Wein in Dosen mit und ohne Einwegpfand

Hinweis: In Einweggetränkekunststoffgetränkeflaschen abgefüllte Milch(misch)getränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, werden erst vom 1. Januar 2024 an pfandpflichtig und können noch nicht mit ins DPG-System einbezogen werden.

Eine Übersicht pfandpflichtiger Getränke bzw. Einweggetränkeverpackungen finden Sie hier.


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