Wichtiger Hinweis für alle Getränkehersteller und Importeure: Seit dem 1. Juli 2022 sind Erstinverkehrbringer gesetzlich zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID verpflichtet!

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes vom 9. Juni 2021, kommen weitere Pflichten auf Erstinverkehrbringer – also Unternehmen, die gewerbsmäßig pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen in Deutschland in Verkehr bringen - zu. Wer nach dem deutschen Verpackungsgesetz als Erstinverkehrbringer gilt muss sich seit dem 1. Juli 2022 ordnungsgemäß im LUCID Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Die Registrierung muss von den einzelnen Unternehmen direkt erfolgen und kann NICHT an beauftragte Dienstleister delegiert werden.

Zu beachten: Wenn ein Unternehmen jenseits seiner pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen unter einzelnen Markennamen (schon/weiterhin) auch systembeteiligungspflichtige oder nicht pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen in Verkehr bringt, muss es sich kein zweites Mal beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Es reicht, eine Änderungsregistrierung für die entsprechenden Markennamen durchzuführen.

Wie genau die Erst- und/oder Änderungsregistrierung funktioniert, wird auf der Webseite der ZSVR unter https://lucid.verpackungsregister.org/ Schritt für Schritt erklärt. Um sich den Online-Registrierungsprozess zu erleichtern, empfiehlt es sich laut Aussagen der ZSVR die folgenden Informationen & Daten bereitzuhalten:

  • Wer ist im Unternehmen für die Registrierung von Verpackungen verantwortlich? (Angaben zur zuständigen Sachbearbeiterin/zum zuständigen Sachbearbeiter, inkl. eMail und selbstgewähltem Passwort zum Login)
  • Anschrift des Unternehmens
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID)
  • Nationale Kennnummer (z. B. Handelsregisternummer)
  • Auflistung aller Markennamen, die in meldepflichtigen Verpackungen (Mengenangaben!) in Verkehr gebracht werden.

Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht droht laut ZSVR ein Vertriebsverbot. Fulfillment-Dienstleister und elektronische Marktplätze dürfen seit dem 1. Juli 2022 nur noch mit Unternehmen zusammenarbeiten, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihren Systembeteiligungspflichten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nachgekommen sind.


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