Welche Einschränkungen gibt es bei der Rückgabe von Einweggetränkeverpackungen?

Das Verpackungsgesetz schreibt vor, dass der Händler alle Einweggetränkeverpackungen der Materialart zurücknehmen muss, die er auch im Sortiment führt. Werden in einem Geschäft z.B. keine Getränke in Einwegglasflaschen angeboten, dann muss der Händler diese auch nicht zurücknehmen. Eine weitere Einschränkung betrifft die Größe des Geschäfts. Liegt die Verkaufsfläche unter 200 qm, dann muss der Händler nur die Einweggetränkeverpackungen der Marken zurücknehmen, die er selbst auch verkauft. Liegt die Verkaufsfläche über 200 qm, muss der Händler alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen vom Kunden zurücknehmen, gleich ob er die Marke, die Verpackungsgröße etc. führt oder nicht.

 

Muss ein Großhändler leere Einweggetränkeverpackungen, z.B. von der Gastronomie, zurücknehmen?

Nach dem VerpackG sind Letztverbreiber verpflichtet, die vom privaten Endverbraucher zurückgegebenen Leerverpackungen der Verwertung zuzuführen. Alternativ können sie die Leerverpackungen jedoch an ihre Vorvertreiber – z.B. den Großhandel – zurückgeben. In diesem Fall können Vereinbarungen über z.B. die Kosten getroffen werden.

 

Wie verhält man sich, wenn der Leergutautomat defekt sein sollte?

Wenn der Leergutautomat ausnahmsweise einmal nicht funktionieren sollte, dann können die Kunden ihre Leerverpackungen z.B. beim Personal an der Kasse gegen Pfanderstattung abgeben.

 

Wie ist vorzugehen, wenn Verbraucher größere Mengen an Einweg-Getränkeverpackungen zurückgeben wollen?

Bei den meisten Händlern ist die Abgabe auch größerer Mengen an DPG-Verpackungen problemlos möglich. Wenn der Verbraucher ausnahmsweise z.B. nach einer Feier sehr große Mengen Leerverpackungen abgeben will, so kann er sicherlich mit dem Händler ein für beide günstiges Rückgabezeitfenster vereinbaren. Dies vermeidet Stau am Rückgabeautomaten.

 

Können Händler Pfandflaschen aus Getränkeautomaten zurücknehmen?

Händler, deren Geschäft mehr als 200 qm Verkaufsfläche aufweist, müssen alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen der Materialart zurücknehmen, die sie auch im Angebot haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wo Kunden die Getränkeverpackung zuvor gekauft haben – dies kann das Geschäft von nebenan sein oder ein Getränkeautomat.

 

Können Einweggetränkeverpackungen, die im Ausland gekauft wurden, auch in Deutschland zurückgegeben werden?

Für Einweggetränkeverpackungen, die kein DPG-Logo aufweisen, muss der Handel kein Pfandgeld erstatten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Einweggetränkeverpackung im Ausland gekauft wurde und der Verbraucher so auch kein Pfand im Sinne des VerpackG bezahlt hat.

 

Was gilt bei der Rücknahme von Einweg-Pfandflaschen in kleinen Läden unter 200 m² (Kiosk, Tankstellen etc.)?

Wenn der Kiosk eine Fläche von unter 200 qm hat, muss er nach dem VerpackG nur Verpackungen der Marken, welche er im Sortiment hat, zurücknehmen.

 

Kann verlangt werden, etwas in dem Laden zu kaufen, um den Pfandbon einlösen zu können?

Nein. Nach dem VerpackG muss jeder Vertreiber ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer erheben. Der Händler, der die leere Verpackung zurücknimmt ist verpflichtet, dem Kunden das Pfand zu erstatten. Der Händler kann weder seine Rücknahmeverpflichtung noch die Höhe des auszuzahlenden Pfandes an Bedingungen wie Höhe des Pfandbons oder den Einkaufswert knüpfen.