FAQ - Verbraucherfragen / Umwelt
Das VerpackG regelt, welche Verpackungen der Pfandpflicht unterliegen. Grundsätzlich sind danach alle Einweggetränkeverpackungen, die ein Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter aufweisen, mit einem Pfand mindestens in Höhe von 0,25 Euro zu belegen.
Pfandpflichtig sind unter anderem Einweggetränkeverpackungen wie Glas- und PET-Flaschen oder Dosen für Bier, Erfrischungsgetränke und Wässer jeder Art.
Eine Übersicht der pfandpflichten Einweggetränkeverpackungen zur Orientierungen finden Sie hier.
Nach dem VerpackG sind Getränkekartonverpackungen, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen und Folien-Standbodenbeutel von der Pfandpflicht befreit. Auch besonders kleine Einweggetränkeverpackungen – unter 0,1 Liter Füllvolumen – und große Einweggetränkeverpackungen mit mehr als 3 Liter Füllvolumen sind von der Pfandpflicht ausgenommen.
Ab dem 1. Januar 2022 sind auch z.B. Säfte und Nektare in Einweggetränkeverpackungen pfandpflichtig. ABER: wenn der Händler an diesem Tag solche Verpackungen noch im Regal oder Lager hat, die noch nicht das Pfandlogo der DPG tragen und die er ohne Pfandzahlung von seinem Lieferanten bezogen hat, können die Getränkeverpackungen noch ohne Pfand verkauft werden. Diese Übergangsregelung gilt bis zum 1. Juli 2022 und soll verhindern, dass noch vorhandene Restbestände ohne Pfandlogo vernichtet werden müssen. In vielen Geschäften werden die Kundinnen somit für längstens 6 Monate beides vorfinden: z.B. Fruchtsäfte mit und ohne Einwegpfand.
Das VerpackG schreibt für alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen ein Mindestpfand in Höhe von 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer vor. Eine Differenzierung z.B. nach der Größe einer Verpackung oder nach dem Inhalt sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Alle Getränkehersteller, die am DPG-System teilnehmen, kennzeichnen ihre pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen „dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle“ mit dem DPG-Logo:
Daran ist schnell und zuverlässig zu erkennen, dass es sich bei der jeweiligen Verpackung um eine pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung handelt, für die ein Pfand in Höhe von 0,25 Euro rückerstattet wird.
In der Regel verfügen Leergutautomaten, die Einweg- und Mehrwegflaschen annehmen, über einen unteren Eingabeschacht für Flaschenkästen. Wenn Kunden Einweg- und Mehrwegflaschen im Automaten abgeben, weist der Leergutbon aus, wieviele Flaschen zu welchem Pfandbetrag erstattet wurden. So wird für Mehrwegflaschen in der Regel 8 oder 15 Cent Pfand pro Flasche erstattet, für Einwegverpackungen liegt der Betrag bei 0,25 Euro.
Bei Problemen mit der Rücknahme können sich die Verbraucher an die jeweils zuständigen unteren Abfallbehörden des jeweiligen Bundeslandes wenden. Dies sind z.B. die Ordnungs- und Umweltämter vor Ort.
Jede DPG-Verpackung, die über den Automaten zurückgenommen wird, muss sofort zusammengepresst und verkleinert werden (Kompaktierung). Dies stellt zum einen sicher, dass die zurückgegebenen Verpackungen, für die der Verbraucher sein Pfandgeld zurückerstattet bekommt, nicht noch einmal gegen Pfandgelderstattung zurückgegeben werden können. Außerdem sind die leeren Verpackungen dadurch platzsparender und besser zu transportieren.
Jeder Händler, der leere pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen vom Verbraucher zurücknimmt, muss die Leerverpackungen gemäß VerpackG der Verwertung zuführen. Das Ziel ist die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft: ein möglichst hoher und steigender Anteil der leeren Verpackungen soll wieder bei der Produktion neuer Verpackungen eingesetzt werden können.
Die Verwertung erfolgt in eigener Verantwortung der Unternehmen; die DPG regelt dies nicht.