Seit Oktober 2003 müssen Vertreiber von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen auf allen Handelsstufen ein gesetzliches Pflichtpfand auf pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen erheben. Seit dem 1. Mai 2006 können Verbraucher pfandpflichtige Einweggetränkeflaschen und -dosen überall dort zurückgeben, wo pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialart (Kunststoff, Glas, Metalle, PPK) verkauft werden. Vertreiber solcher Verpackungen müssen sie entsprechend zurücknehmen und den Verbrauchern das gesetzliche Pflichtpfand erstatten.

Seit dem 1. Januar 2009 sind weitere Pflichten beim Vertrieb pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen zu beachten. So müssen

  • Vertreiber pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig kennzeichnen, soweit noch kein solches Kennzeichen vorhanden ist.

  • Vertreiber pfandpflichtiger Einwggetränkeverpackungen an einem bundesweit tätigen Pfandsystem teilnehmen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht.

Das DPG-System unterstützt Getränkeindustrie und Handel bei der Umsetzung ihrer gesetzlichen Pflichten und insbesondere bei der Abwicklung des Pfandausgleichs (Pfandclearing) über eine zentrale Stammdatenbank.

Weiterführende Informationen rund um das Thema Einweggetränkeverpackungen, Verpackungen und Umwelt können bei den nachfolgend aufgeführten Organisationen abgerufen werden:

 

  • Auf europäischer Ebene wird der Verpackungsbereich über die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zuletzt geändert mit der Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005, geregelt. Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der unterschiedlichen in den Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle ergriffenen Maßnahmen. So sollen einerseits die Auswirkungen dieser Abfälle auf die Umwelt vermieden oder verringert werden und andererseits die Funktion des Binnenmarktes gewährleistet bleiben.

  • In Deutschland wurde diese europäische Richtlinie durch die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531), umgesetzt. Ziel der Verpackungsverordnung insgesamt ist es, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um diese Zielsetzung zu erreichen, gibt der Gesetzgeber in der Verpackungsverordnung Verwertungsziele vor und trifft Regelungen zur Organisation der Rücknahme von Verpackungsabfällen. Maßgebliche Regel in der Verpackungsverordnung für die Pfandpflicht von Einweggetränkeverpackungen ist § 9 VerpackV.

In der Verpackungsverordnung wird sehr detailliert geregelt, welcher Getränkeinhalt in welchen Einwegverpackungen die Pfandpflicht auslöst.

Zu den Inhalten einer Verpackung, die diese pfandpflichtig machen, gehören insbesondere:

Bier oder Biermischgetränke

  • Bier,
  • Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade,
  • alkoholfreies Bier,
  • Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss),
  • Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka)
  • aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma);

Wässer

  • Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure,
  • Quellwasser,
  • Heilwasser,
  • Tafelwasser und auch andere Wässer, auch mit Zusätzen, z.B. Aroma, Koffein, Sauerstoff,
  • alle übrigen trinkbaren Wässer

Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure

  • Cola
  • Limonade
  • Bestimmte Fruchtsaftgetränke,
  • Sportlergetränke,
  • so genannte Energy-Drinks,
  • Eis-Tee- oder Kaffeegetränke, die dazu bestimmt sind, in kaltem Zustand verzehrt zu werden,
  • Bittergetränke und andere Getränke mit oder ohne Kohlensäure,
  • Ab 1. April 2009: Diätetische Getränke mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Alkoholische Mischgetränke

  • Werden diese Getränke in Einwegverpackungen abgegeben,  muss ein Pfand in Höhe von mindestens 25 Cent inkl. Mehrwertsteuer erhoben werden.



Nicht von der Pfandpflicht erfasst werden:

  • Verpackungen, die ein Füllvolumen von unter 0,1 l bzw. über 3,0 l aufweisen,
  • Ökologisch vorteilhafte Verpackungen. Hierzu zählen:
    • Getränkekartonverpackungen (Blockpackungen,  Giebelpackungen, Zylinderpackungen)
    • Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen
    • Folien-Standbeutel, Mehrweg-Verpackungen.
  • Mehrweg-Verpackungen

Rücknahmepflicht nach Materialart

Seit dem 1. Mai 2006 sind Einzelhändler oder andere Letztvertreiber zur Rücknahme aller pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen der Materialart verpflichtet, die sie vertreiben. Die Rücknahmepflicht gilt unabhängig davon, ob die Einweggetränkeverpackungen von dem Händler oder einem Wettbewerber verkauft wurden. So muss ein Händler, der nur PET-Einwegflaschen anbietet, keine Dosen oder Glasflaschen zurücknehmen, jedoch PET-Flaschen unabhängig von ihrer Größe, Form oder Marke.

Ausnahme:

Geschäfte mit einer kleinen Verkaufsfläche (unter 200 m²) können die Rücknahme weiterhin auf die Einweggetränkeverpackungen der Marken beschränken, die sie in ihrem Angebot haben.

 

Bei allen Rückgaben ist zu beachten, dass der Verbraucher keinen Pfandanspruch hat, wenn die Pfandwerthaltigkeit der Verpackung (z.B. durch das DPG-Kennzeichen) nicht ersichtlich ist. Denn für Getränkeverpackungen, die z.B. vor Inkrafttreten der Pfandpflicht oder im pfandfreien Ausland gekauft wurden, kann kein Pfand herausverlangt werden.

Keine Rücknahmeverpflichtung für Mehrweggetränkeverpackungen und Getränkekästen durch Teilnahme am DPG-System

Das DPG-System ist ein Einwegpfandsystem. Die Systemteilnahme begründet keine Verpflichtung, Mehrwegverpackungen zurückzunehmen. Diese werden nur von solchen Händlern angenommen, die an einem freiwilligen Mehrwegsystem teilnehmen.

 

Entsprechendes gilt für die Rücknahme von Getränkekästen. Einzelhändler, die nur Einweggetränkeverpackungen führen, sind berechtigt, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass sie keine Mehrweggetränkeverpackungen oder Getränkekästen zurücknehmen.