Betroffene Getränke und Verpackungen
In der Verpackungsverordnung wird sehr detailliert geregelt, welcher Getränkeinhalt in welchen Einwegverpackungen die Pfandpflicht auslöst.
Zu den Inhalten einer Verpackung, die diese pfandpflichtig machen, gehören insbesondere:
Bier oder Biermischgetränke
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Bier,
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Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade,
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alkoholfreies Bier,
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Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss),
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Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka)
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aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma);
Wässer
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Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure,
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Quellwasser,
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Heilwasser,
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Tafelwasser und auch andere Wässer, auch mit Zusätzen, z.B. Aroma, Koffein, Sauerstoff,
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alle übrigen trinkbaren Wässer
Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure
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Cola
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Limonade
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Bestimmte Fruchtsaftgetränke,
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Sportlergetränke,
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so genannte Energy-Drinks,
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Eis-Tee- oder Kaffeegetränke, die dazu bestimmt sind, in kaltem Zustand verzehrt zu werden,
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Bittergetränke und andere Getränke mit oder ohne Kohlensäure,
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Diätetische Getränke mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.
- Seit 1. Januar 2019 Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure (z.B. Fruchtschorlen)
- Seit 1. Januar 2019 Milcherzeugnismischgetränke (z.B. Energydrinks mit Molkenanteil)
Alkoholische Mischgetränke
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Werden diese Getränke in Einwegverpackungen abgegeben, muss ein Pfand in Höhe von mindestens 25 Cent inkl. Mehrwertsteuer erhoben werden.
Nicht von der Pfandpflicht erfasst werden:
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Verpackungen, die ein Füllvolumen von unter 0,1 l bzw. über 3,0 l aufweisen,
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Ökologisch vorteilhafte Verpackungen. Hierzu zählen:
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Getränkekartonverpackungen (Blockpackungen, Giebelpackungen, Zylinderpackungen)
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Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen
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Folien-Standbeutel, Mehrweg-Verpackungen.
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Mehrweg-Verpackungen