Was genau ändert sich mit der Ausweitung des Einweggetränkepfands auf Fruchtsäfte und Nektare ab 2022?

Ab dem 1. Januar 2022 sind auch z.B. Säfte und Nektare in Einweggetränkeverpackungen pfandpflichtig. Das bedeutet, dass die neu der Pfandpflicht unterliegenden Getränke, die ein Erstinverkehrbringer erstmals in den Markt bringt, ab dem 1. Januar 2022 nur noch mit Pfand verkauft werden dürfen und die Verpackungen als pfandpflichtig gekennzeichnet sein müssen. Hat der Erstinverkehrbringer die neu der Pfandpflicht unterliegenden Getränke jedoch bereits vor dem 1. Januar 2022 an seine Kunden ausgeliefert, dann dürfen diese weiteren Vertreiber die Getränke noch ohne Pfanderhebung und ohne Pfandkennzeichnung bis hin zum Endverbraucher verkaufen. Diese Übergangsfrist endet zum 1. Juli 2022. Ab dann darf auch der Handel die Getränke nur noch mit Pfand und entsprechend gekennzeichnet verkaufen.

Achtung: Wenn z.B. ein Händler seinen Kunden frisch gepresste Säfte direkt in seinem Geschäft „herstellt“, also den Saft vor Ort in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abfüllt, gilt der Händler als Hersteller und muss vom 1. Januar 2022 an für diese Getränkeflaschen ein Pfand erheben. Die Übergangsregelung greift hier nicht. Werden die Getränke jedoch in Einwegglasflaschen abgefüllt, unterliegen sie nicht der Pfandpflicht.

 

Sind ausländische Soft- bzw. Energydrinks von der Pfandpflicht ausgeschlossen?

Die Pfandpflicht gilt für alle Getränke, die in Deutschland verkauft werden, egal, wo diese produziert wurden. Bei Getränken, die im Ausland hergestellt werden, muss entweder der Hersteller oder der Importeur dafür Sorge tragen, dass die Verpackungen als pfandpflichtig gekennzeichnet werden und das Einwegpfand erhoben wird.

 

Wird beim Kauf einer Einweggetränkeverpackung auf Pfand auch Mehrwertsteuer erhoben?

Ja. Das Pfand unterliegt wie die Ware selbst der Umsatzsteuerpflicht. Der Umsatzsteuersatz richtet sich an der Ware aus. Für Softdrinks z.B. liegt der Umsatzsteuersatz bei 19 Prozent, bei Milchgetränken mit einem Milchanteil von 75 Prozent und höher bei 7 Prozent. Der Erstattungsbetrag beträgt jedoch immer 0,25 Euro pro pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackung.

 

Was ist beim Export von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen zu beachten?

Getränkeverpackungen, die mit dem DPG-Kennzeichen versehen sind, sind ausschließlich für die Abgabe an Endverbraucher in Deutschland bestimmt. Es ist also zu beachten, dass die mit dem DPG-Logo versehen Verpackungen nicht für den Export gedacht und geeignet sind. Denn würden mit dem DPG-Logo versehene Getränkeverpackungen exportiert, müsste auch dem im Ausland sitzenden Kunden das Einwegpfand berechnet werden. Die deutsche Pfandpflicht macht somit die parallele Herstellung von Getränkeverpackungen mit und ohne DPG-Logo erforderlich, wenn der Hersteller seine Getränke auch ins Ausland verkaufen möchte.

 

Ist für Geschenk- oder Werbeverpackungen ein Pfand zu zahlen?

Ja. Das VerpackG kennt neben den geregelten Ausnahmen für bestimmte Verpackungsmaterialien und Getränke keine weiteren Ausnahmen. Somit unterliegen alle Einweggetränkeverpackungen, die diesen Ausnahmen nicht zuzuordnen sind, bei jeder Abgabe der Pfandpflicht.

 

Unterliegen Einweggetränkeverpackungen, die an die Gastronomie, bspw. Restaurants, Bars oder Hotels, geliefert werden, der Pfandpflicht?

Ja, denn gemäß dem VerpackG ist der Vertreiber, wie z. B. ein Großhändler, verpflichtet, vom Abnehmer wie z.B. einem Hotel, ein Pfand in Höhe von 0,25 Euro zu erheben, welches auf allen weiteren Handelsstufen bis zur Abgabe an Endverbraucher zu erheben ist.