Unter dem folgenden Link können Sie eine Liste aller derzeit von der DPG zugelassenen Dienstleister abrufen:


Aktuelle Liste zugelassener Clearing-Dienstleister

Clearing-Dienstleister müssen eine Zulassungsvereinbarung mit der DPG abschließen und werden dann als Erfüllungsgehilfen von Erstinverkehrbringern/Pfandkontoführern oder Forderungsstellern mit der praktischen Durchführung von Aufgaben im Clearing-Prozess beauftragt.

In Abhängigkeit von den Funktionen können sich Clearing-Dienstleister im DPG-System anmelden als Pfandkontodienstleister oder/und Forderungsstellerdienstleister.

Pfandkontodienstleister

Pfandkontodienstleister können von Erstinverkehrbringern/Pfandkontoführern mit der Erledigung von Aufgaben im Clearingprozess beauftragt werden, die der Auftraggeber selbst nicht erledigen kann oder möchte.

Wesentliche Aufgaben in diesem Zusammenhang sind z. B.:

  • Empfang von Pfandrechnungen und Forderungsmeldungen
  • Prüfung von Pfandrechnungen und Forderungsmeldungen auf Übereinstimmung und inhaltliche sowie sachliche Richtigkeit
  • Rüge fehlender oder fehlerhafter Pfandrechnungen oder Forderungsmeldungen
  • Freigabe zur Zahlung von berechtigten Pfandforderungen

Pfandkontodienstleister agieren als Erfüllungsgehilfen. Für die durchgeführten Tätigkeiten bleiben die beauftragenden Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer weiterhin verantwortlich. Folglich ist eine entsprechend präzise Beauftragung und Überwachung empfehlenswert.

Forderungsstellerdienstleister

Forderungsstellerdienstleister können von Forderungsstellern mit der Erledigung von Aufgaben im Clearingprozess beauftragt werden, die der Auftraggeber selbst nicht erledigen kann oder möchte.

Wesentliche Aufgaben in diesem Zusammenhang sind z. B.:

  • Aufbereitung elektronischer Zähldaten aus Rücknahmeautomaten
  • Abgleich der elektronischen Zähldaten mit der DPG-Stammdatenbank
  • Erstellung von Pfandrechnung und Forderungsmeldung
  • Versand von Pfandrechnung und Forderungsmeldung
  • Überwachung des Zahlungseingangs


Es liegt im Ermessensspielraum jedes Forderungsstellers festzulegen, welche Aufgaben er im Clearingprozess selbst erledigt und mit welchen Aufgaben er einen Clearing-Dienstleister beauftragt. Entsprechende Vorgaben oder Empfehlungen der DPG gibt es hier nicht.

Forderungsstellerdienstleister agieren als Erfüllungsgehilfen. Für die durchgeführten Tätigkeiten bleiben die beauftragenden Forderungssteller weiterhin grundsätzlich verantwortlich. Folglich ist eine entsprechend präzise Beauftragung und Überwachung empfehlenswert.

Die Anforderungen, die im Rahmen des Pfandclearing-Prozesses der DPG an

  • Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer und
  • Forderungssteller

gestellt werden, erfordern entsprechendes technisches Know-how sowie soft- und hardwaretechnische Kapazitäten zur Bearbeitung der mitunter sehr umfangreichen Datenmengen.

 

Vor diesem Hintergrund können Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer und Forderungssteller auf diese Tätigkeiten spezialisierte Clearing-Dienstleister mit der technischen Durchführung der Clearing-Abwicklung beauftragen.

 

Je nach der Rolle des Auftraggebers im DPG-System, kann zwischen Pfandkontodienstleister und Forderungsstellerdienstleister ausgewählt werden.

Zwischenzeitlich haben sich zahlreiche Unternehmen sowohl aus dem Inland als auch aus dem Ausland dem DPG-System angeschlossen. Eine Übersicht über DPG-zertifizierte Unternehmen, die DPG-Verpackungen herstellen oder von denen Sie Etiketten beziehen können können Sie unter den folgenden Links abrufen:

 

Übersicht DPG-Farbverwender - Etiketten-, Dosen- und Nachlabelhersteller (Stand 28.01.2020):

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Um als DPG-Verpackungshersteller oder - Etikettendrucker zugelassen zu werden, müssen Sie das beschriebene Zertifizierungsverfahren durchlaufen. Eine Übersicht über die für die DPG tätigen Zertifizierungsunternehmen können Sie hier abrufen:

 

Übersicht Zertifizierer DPG-Fabrverwender



Merkblatt zur Zertifizierung von Farbverwendern

   

Da der Umgang mit der DPG-Farbe sicherheitsrelevant für das gesamte System ist, muss gewährleistet werden, dass die Getränkedosenhersteller und Etikettendrucker ordnungsgemäß mit der DPG-Farbe umgehen. Dies wird durch die Zertifizierungen überprüft und bei Erfüllung mit einem Zertifikat bestätigt. Für die Durchführung der Zertifizierung arbeitet die DPG mit unabhängigen Zertifizierungsunternehmen zusammen.

Eine Aufstellung der jeweils aktuellen Zertifizierungsunternehmen kann unter dem Link "Angeschlossene Unternehmen" abgerufen werden.

Zweistufiges Zertifizierungsverfahren


Die Zertifizierung besteht aus einer zweistufigen Erstzertifizierung und jährlichen Wiederholungszertifizierungen. Für die erste Stufe der Erstzertifizierung (Sicherheitszertifizierung) wird ein Stufe-1-Zertifikat und für die zweite Stufe der Erstzertifizierung (Prozesszertifizierung) ein Stufe-2-Zertifikat erteilt (beides auch "Zertifikat").

Stufe 1 Sicherheitszertifizierung (einmalig)


Die Zulassung als DPG-Farbverwender wird mit Erteilung des Stufe-1-Zertifikats für den ersten zertifizierten Standort wirksam.

Im Rahmen der Sicherheitszertifizierung muss nachgewiesen werden, dass dieser Standort zur Verwendung von DPG-Farbe die notwendigen infrastrukturellen Anforderungen gemäß der Zertifizierungsrichtlinie erfüllt.

Nach Erteilung des Stufe-1-Zertifikats (Sicherheitszertifizierung) kann das Unternehmen erstmals DPG-Farbe für diesen Standort bei Herstellern DPG-Farbe beziehen.

Innerhalb von sechs Monaten nach der erfolgten Stufe-1 Zertifizierung müssen DPG-Farbverwender die zweite Stufe der Erstzertifizierung (Prozesszertifizierung) erfolgreich durchlaufen.

Stufe 2 Prozesszertifizierung (Gültigkeit 12 Monate)


Zur Aufrechterhaltung der Zertifzierung muss spätestens 6 Monate nach bestandener Sicherheitszertifizierung (Stufe 1) ein Prozessaudit zum betrieblichen Farbmanagement (Stufe-2-Zertifizierung) mit einer Zertifikatserteilung abgeschlossen sein. Das Prozessaudit beinhaltet drei Prüfschwerpunkte:

  • Die stichprobenartige Überprüfung der für jeden zertifizierten Standort erstellten und monatlich vorzuhaltende Bilanz der DPG-Farbe (mindestens zu erfassende Größen siehe Prüfliste) durch die Zertifizierungsstelle  vor Ort anhand der betrieblichen Aufzeichnungen und Nachweise.
  • Die stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung der DPG-Vorgaben bezüglich der hergestellten Produkte (DPG-Qualitätsmerkmale für die DPG-Markierung).
  • Das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Stufe-1-Zertifizierung.

Nach bestandenem Prozessaudit wird ein Stufe-2-Zertifikat erteilt, das maximal 12 Monate gültig ist.

Eine jährliche Wiederholungszertifizierung innerhalb von 12 Monaten überprüft die Einhaltung der Vorgaben gemäß der Zertifizierungsrichtlinie.