Wie können Getränkehersteller und Importeure am DPG-System teilnehmen und warum sollten sie es tun?

Getränkehersteller und Importeure, die sich zu einer Teilnahme am DPG-System entschließen, unterzeichnen hierzu eine Rahmenvereinbarung - die so genannten DPG-Teilnahmebedingungen. Die Teilnehmer werden verpflichtet, sich entsprechend den Regeln des DPG-Systems zu verhalten. Die Einhaltung der in den Teilnahmebedingungen vereinbarten Regelungen stellt für die beteiligten Unternehmen folgendes sicher:

1. Einhaltung, der in der Verpackungsverordnung vorgesehenen Pflichten für Vertreiber pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen

2. Realisierung eines schnellen und möglichst unbürokratischen Ausgleichs von Pfandgeldern für von den Teilnehmern vertriebenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen.


Nach welchem Grundprinzip funktioniert  das DPG-System und was bedeutet die Teilnahme für Getränkehersteller und Importeure?

Bei den DPG-Teilnahmebedingungen handelt es sich um einen so genannten "Formularvertrag", den alle Systemteilnehmer unterzeichnen. Je nach der Rolle des Unternehmens  im Wirtschaftskreislauf, werden die DPG-Teilnahmebedingungen für die unterschiedlichen Funktionen abgeschlossen. Mit der jeweils gewählten Funktion des Teilnehmers im DPG-System sind spezifische Rechte und Pflichten verbunden.

Abfüllern und Importeuren von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen bietet die DPG einen Abschluss der DPG-Teilnahmebedingungen in den Funktionen Erstinverkehrbringer/ Pfandkontoführer an. Diese sind unter anderem mit folgenden Pflichten verbunden:

Vor dem Vertrieb pfandpflichtiger Verpackungen:

1. Kennzeichnungspflicht
Alle pfandpflichtigen Getränkeverpackungen müssen mit einem Pfandkennzeichen der sog. "DPG-Markierung" und einer exklusiv für den deutschen Markt verwendeten Artikelnummer (GTIN) ausgestattet werden.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter "Kennzeichnung".

2. Pflicht zum Eintrag in die DPG-Stammdatenbank
Die Artikelnummern pfandpflichtiger Getränkeverpackungen müssen mind. 3 Tage vor einem erstmaligen Inverkehrbringen in der zentralen DPG-Stammdatenbank eingetragen werden.

3. Pflicht zur Erhebung und Verwaltung des Einweg-Pfandes:
Für jede pfandpflichtige Getränkeverpackung muss von Abnehmern ein Pfandbetrag von 25 Cent zzgl. Umsatzsteuer erhoben und bis zur späteren Erstattung verwaltet werden.

Nach Rückgabe geleerter Verpackungen bei DPG-Rücknehmern/Forderungsstellern:

4. Fristgerechte Prüfung von Pfandforderungen und in der Folge:

5. Rüge fehlerhafter Pfandforderungen bzw.

6. Ausgleich berechtigter Pfandforderungen
Nähere Informationen hierzu finden Sie hier unter "Abwicklung des Pfandausgleichs"

sowie darüber hinaus:

7. Pflicht zur Zahlung eines Teilnahmeentgeltes an die DPG

Jeder, der Getränke in Deutschland vertreibt, muss abklären, ob bei "seinem" Produkt eine Einweg-Pfandpflicht gemäß der gültigen Verpackungsverordnung vorliegt. Sind die Voraussetzungen für eine Einweg-Pfandpflicht gegeben, hat jeder Vertreiber  dieser Produkte die in der Verpackungsverordnung vorgesehen Pflichten zu erfüllen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Pfanderhebungspflicht: Für jede Einweggetränkeverpackung muss ein Pfand in Höhe von mindestens 25 Cent (einschließlich Umsatzsteuer) erhoben werden.

  2. Kennzeichnungspflicht: Die Verpackung muss gut sichtbar als pfandpflichtig gekennzeichnet werden.

  3. Systembeteiligungspflicht: Vertreiber haben sich an einem bundesweit tätigen Pfand-Clearing-System zu beteiligen.

Die DPG bietet Unternehmen, die diese Anforderungen als Vertreiber pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen erfüllen müssen, eine Teilnahme in der Funktion des Erstinverkehrbringers/ Pfandkontoführers an.

Die Funktionsweise des Pfandsystems

Vor dem Hintergrund der Vorgaben der Verpackungsverordnung gilt in Deutschland seit Januar 2003 eine weit reichende Pfandpflicht für bestimmte Einweggetränkeverpackungen.

Mehr zur Pfandpflicht...

 

Für Vertreiber von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen gelten umfangreiche Rücknahmepflichten. Grundsätzlich muss jeder Vertreiber alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen der Materialart (Glas, Kunststoffe, Metalle, PPK) zurücknehmen, die er im Sortiment führt.

Mehr zur Rücknahmepflicht...

 

Zur Realisierung der umfassenden Pfanderstattungspflicht innerhalb der Getränkewirtschaft wurde im Jahr 2005 auf Initiative des deutschen Handels und der Getränkeindustrie die DPG Deutsche Pfandsystem GmbH gegründet. Die DPG stellt den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für den Pfandausgleich (Pfand-Clearing) zwischen den am System teilnehmenden Unternehmen bereit.  Hierzu hat die DPG Standards für ein einheitliches Kennzeichnungsverfahren entwickelt, die eine automatisierte Rücknahme pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen zulässt.

Die DPG übernimmt jedoch nicht die Funktion einer zentralen Clearing-Stelle, die den Pfandausgleich für die betroffenen Unternehmen durchführt. Vielmehr stellt sie den teilnehmenden  Unternehmen  ein Rahmen-System  zur Verfügung, innerhalb dessen DPG-Systemteilnehmer den Pfandausgleich untereinander abwickeln können.