Getränkehersteller und Importeure
Konzentrieren Sie sich auf das, was Sie am besten können: Die Herstellung und den Vertrieb hochwertiger Getränke. Als einer unserer wichtigsten Akteure unterstützen wir unsere Partnerinnen und Partner in der Getränkeindustrie sehr gern mit allem, was notwendig ist, um rechtskonform pfandpflichtige Getränke in den Verkehr zu bringen. Alle Informationen zur Systemteilnahme haben wir für Sie zusammengestellt. Weiteres klären wir je nach Ihren spezifischen Bedarfen im persönlichen Gespräch.
Das sollten Sie beachten
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Jeder, der in Deutschland gewerblich Getränke vertreibt – ganz gleich, ob sie aus der eigenen Produktion stammen oder als Import ins Land kommen – unternimmt mit seinem Markteintritt den ersten Schritt hin zum Endverbraucher und gilt deshalb als „Erstinverkehrbringer“.
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Handelt es sich dabei um ein Getränk, das der deutschen Pfandpflicht unterliegt – zum Beispiel Bier, Mineralwasser oder Limonaden in Einweggetränkeverpackungen – sollten wir gemeinsam klären, welche Vorkehrungen im Rahmen des Pfandprozesses zu beachten sind.
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Die DPG hat zur ersten Orientierung eine Übersicht über pfandpflichtige Getränke in Abhängigkeit von der gewählten Einweggetränkeverpackung erstellt, um Ihnen als Erstinverkehrbringer die Prüfung der Pfandpflicht zu erleichtern. Hier finden Sie eine Übersicht der pfandpflichtigen Getränke.
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Wer nach dem deutschen Verpackungsgesetz als Erstinverkehrbringer gilt muss sich seit dem 1. Juli 2022 auch ordnungsgemäß im LUCID Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Hier finden Sie weitere Informationen zu den erweiterten Registrierungspflichten.
1. Antrag Unternehmens-Kennung
Die von der GS1-Organisation in Deutschland und in vielen anderen Ländern vergebene globale Lokationsnummer (Global Location Number, GLN) ist wie ein Fingerabdruck im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr. Mit der GLN können Unternehmen und Unternehmensteile – also auch einzelne Standorte oder Lager – zweifelfrei erkannt und zugeordnet werden. Möchten Sie als Erstinverkehrbringer Teil des DPG-Einwegpfandsystems werden, benötigen Sie eine solche GLN und zusätzlich die eindeutige 8- oder 13-stelligeglobale Artikelnummer (Global Trade Item Number, GTIN) die Sie eigenständig und exklusiv für den deutschen Markt konfigurieren können.
2. Anmeldung bei der DPG
Getränkehersteller und Importeure, die sich zu einer Teilnahme am DPG-System entscheiden entschließen, unterzeichnen die Teilnahmebedingungen, mit denen sie sich zur Einhaltung der Regeln des DPG-Systems verpflichten. Dabei geht es in erster Linie um die Anerkennung der im Verpackungsgesetz festgeschriebenen Pflichten für Vertreiber pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen sowie um die Realisierung eines möglichst schnellen Ausgleichs von Pfandgeldern – das so genannte „Pfand-Clearing“. Hier finden Sie weitere Informationen zur Systemteilnahme am DPG-System sowie die Möglichkeit das Informationpaket zur Systemteilnahme anzufordern.
3. Registrierung DPG-Stammdatenbank
Nach Abschluss ihrer Rahmenvereinbarung mit der DPG erhalten Getränkehersteller und Importeure einen individuellen Zugang zum passwortgeschützten DPG-Portal sowie zur separaten DPG-Stammdatenbank. In der Stammdatenbank werden Erstinverkehrbringer mit ihrer GLN (Global Location Number) registriert und speichern dann ihre Artikeldaten mit einer 8- oder 13-stelligen GTIN (Global Trade Item Number) ab. Damit ist die Grundlage geschaffen, um mit allen weiteren Systempartnern (Automatenherstellern, Zählzentren, Farbverwendern und Clearing-Dienstleistern) auf einer vertraulichen internen Ebene in Kontakt zu treten.
4. Produktkennzeichnung
Die nach dem geltenden Verpackungsgesetz obligatorische Produktkennzeichnung pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen basiert im DPG-System auf einer speziellen DPG-Markierung und dem unverwechselbaren Barcode, inkl. der produktspezifischen GTIN. Getränkehersteller und Importeure sollten wissen, dass die Aufbringung der DPG-Markierung auf Getränkedosen nur durch zertifizierte Dosenhersteller und auf allen übrigen Einweggetränkeverpackungen ausschließlich von zugelassenen Etikettendruckern – den angeschlossenen DPG-Farbverwendern - realisiert werden darf.
5. Pfanderhebung und -verwaltung
Das DPG-Einwegpfandsystem basiert auf dem Miteinander bzw. dem funktionierenden Kreislauf zwischen denen, die eine Einweggetränkeverpackung in Umlauf bringen (Erstinverkehrbringer), und denen, die sie zurücknehmen (Rücknehmer) und den vorab vom Endverbraucher entrichteten Verpackungspfand ordnungsgemäß erstatten (Pfand-Clearing-Prozess). Im Zeitfenster von der Marktplatzierung und dem Abverkauf eines Einwegpfandproduktes bis zur Erstattung der verauslagten Pfandrückgaben durch den (Einzel-) Händler muss das Pfand in Höhe von 25 Cent pro Verpackung sicher kontrolliert, verwaltet und schließlich präzise abgerechnet werden.
Wie gestaltet sich die Pfand-Abrechnung aus der Sicht des Rücknehmers und Forderungsstellers?
6. Pfandabrechnung
Die Anforderungen, die im Rahmen des Pfand-Clearing-Prozesses an Erstinverkehrbringer gestellt werden, sind durchaus anspruchsvoll und komplex. Deshalb entscheiden sich viele Getränkehersteller und Importeure für die Beauftragung zugelassener Clearing-Dienstleister. Auch diese Experten sind dem Partnernetzwerk der DPG angeschlossen und bringen sowohl die notwendige Erfahrung und das aktuelle Verfahrens-Know-How als auch alle erforderlichen personellen und technischen Kapazitäten mit. Über dieses hochprofessionelle Miteinander der beteiligten Akteure beweist sich einmal mehr der Grundgedanke des DPG-Ansatzes: Gemeinsam optimale Prozesse und Strukturen nutzen zu können, schafft für alle, die sich in das deutsche Einwegpfandsystem integrieren, einen nachhaltigen und über die eigenen Interessen hinaus reichenden Mehrwert im Sinne des Umweltschutzes.
DPG-Teilnahmebedingungen
Bei den DPG-Teilnahmebedingungen handelt es sich um einen so genannten „Formularvertrag“, den alle Systemteilnehmer unterzeichnen. Je nach ihrer Rolle im DPG-Einwegpfandprozess werden unterschiedliche Rechte und Pflichten vereinbart.
Getränkehersteller und Importeure akzeptieren die DPG-Teilnahmebedingungen in ihrer Funktion als Erstinverkehrbringer. Hieraus leiten sich u. a. die Produktkennzeichnungspflicht, die Pflicht zur Registrierung in der DPG-Stammdatenbank, die Pfanderhebungspflicht, die Pflicht zum Ausgleich von Pfandforderungen sowie die Pflicht zur Entrichtung eines Teilnahmeentgelts an die DPG ab.
Händler und andere Letztvertreiber verpflichten sich auf der anderen Seite in der Rolle als Rücknehmer und Forderungssteller zur Einhaltung der DPG-Teilnahmebedingungen. Hieraus leiten sich vor allem die Aufgaben der gesetzlich geregelten Rücknahme pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen und die Pflicht zur Erstattung des Einweg-Pfandbetrages von 25 Cent an den einliefernden Endverbraucher ab. Dazu zählt auch die Aufstellung und Wartung zertifizierter DPG-Rücknahmeautomaten oder die händische Rücknahme mit anschließender automatisierter Erfassung in einem zugelassenen DPG-Zählzentrum.
Produktkennzeichnung
Die Kennzeichnung pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen ist zentrales Element und Grundlage der Funktionalität des DPG-Systems. Getränkehersteller und Importeure, die sich zu einer Teilnahme am DPG-System entscheiden, verpflichten sich, ihre pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung nach den Vorgaben der DPG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung besteht aus der DPG-Markierung mit einer speziellen DPG-Farbe und der exklusiv für den deutschen Markt verwendeten Artikelnummer (GTIN). Über diese Merkmale können die folgenden Funktionen gewährleistet werden:
- Kenntlichmachung einer bepfandeten Einweggetränkeverpackung im Sinne von §31 des deutschen Verpackungsgesetzes.
- Anzeige der Pfandwertigkeit sowie des Rechts auf Pfanderstattung bei Rückgabe der gekennzeichneten Verpackung.
- Gewissheit für Verbraucher, dass über das DPG-System eine ordnungsgemäße Pfanderstattung und ein sicheres Pfand-Clearing erfolgt.
- Schutz vor Missbrauch über spezielle Sicherheitsmerkmale, die bei der automatisieren Rücknahme geprüft werden können.
- Eindeutige Zuordnung jeder Verpackung zum verantwortlichen Erstinverkehrbringer über die GTIN.
- automatische Produkterkennung in DPG-Rücknahmeautomaten oder bei der Erfassung in DPG-Zählzentren.
Clearingprozess für Erstinverkehrbringer
Getränkehersteller und Importeure erheben als Erstinverkehrbringer für jede pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung, die sie verkaufen, einen Pfandbetrag von 25 Cent. Dieser Pfandbetrag wird bis auf weiteres von ihnen verwaltet.
Auf welcher Grundlage wird das Pfandclearing durchgeführt?
Einweggetränkeverpackungen sind nicht dazu bestimmt mehrmals befüllt zu werden. Eine Rückführung zum ursprünglichen Vertreiber ist daher aus ökonomischer und ökologischer Sicht nicht zweckmäßig. Die Verpackungen werden nach ihrer Rückgabe durch den Verbraucher dem Recycling-Prozess zugeführt. Damit auch dieser Prozessschritt gut funktioniert, muss ein sinnvoller Pfandausgleich erfolgen zwischen denen, die das Pfand zu Beginn des Kreislaufes erheben, und denen, die es bei der Rücknahme des Leergutes an der Verbraucher zurückgeben.
An der Schnittstelle: Die DPG-Stammdatenbank
Der Pfandausgleich, das so genannte „Pfand-Clearing“ wird im DPG-System auf Basis elektronischer Rohdatensätze realisiert. Diese werden in eigenen DPG-Rücknahmeautomaten oder – im Falle einer händischen Rücknahme – bei der nachgelagerten automatischen Erfassung in DPG-Zählzentren erzeugt. Für jede zurückgenommene Einwegverpackung wird nur ein einziger, nicht kopierbarer und elektronisch signierter Datensatz erzeugt, der mit den in der DPG-Stammdatenbank hinterlegten Informationen abgeglichen wird. Auf diese Weise kann jeder vom Rücknehmer erzeugte Datensatz einem Erstinverkehrbringer zugeordnet werden.
Der Pfand-Clearing-Prozess aus Sicht der Erstinverkehrbringer
Der Erstinverkehrbringer, der erstmalig 0,25 € Pfand erhebt, erhält vom (Einzel-) Händler bzw. dessen Dienstleister, der Leergut zurückgenommen und Pfand erstattet hat, eine elektronische Forderungsmeldung, die die Rohdatensätze aller eingesammelten Einweggetränkeverpackungen verzeichnet und so eine korrekte Rechnungstellung ermöglicht.
