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Händler und andere Letztvertreiber

Händler und andere Letztvertreiber

Mit Ihrer Arbeit im deutschen Einzelhandel sorgen Sie dafür, dass für die Verbraucher beim Einkauf alles rund läuft und die Dinge des täglichen Bedarfs verfügbar bleiben. Ganz gleich, ob Sie für große Discounter, im kleinen Tante-Emma-Laden oder am Kiosk um die Ecke tätig sind: Ihre Kunden schätzen Ihr Nahversorgungsangebot – auch wenn es um den Kauf und die Rückgabe pfandpflichtiger Getränkeverpackungen geht. Als einer der wichtigsten Akteure im DPG-Einwegpfandsystem beraten wir Sie gern zu Ihren Rechten und Pflichten als Rücknehmer pfandwertiger Einweggetränkeverpackungen und zeigen, wie Sie als Teilnehmer des DPG-Systems und berechtigter Forderungssteller unser verlässliches System des Pfandausgleichs bestmöglich nutzen.

Das ist für Sie wichtig.

  • Für alle Anbieter von Getränken in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen – im DPG-System als „Händler und andere Letztvertreiber“ oder „Rücknehmer“ adressiert – gelten in Deutschland umfangreiche, gesetzlich festgeschriebene Rücknahmepflichten.
  • Die wichtigste Grundregel: Jeder Rücknehmer muss zumindest all jene pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen zurücknehmen, die in der gleichen Materialart – unabhängig von Inhalt oder Marke – bereits im eigenen Sortiment vorhanden sind.
  • Dabei spielt es keine Rolle, ob die entsprechende Flasche oder Dose im ersten Schritt bei Ihnen gekauft und das entsprechende Pfand bereits von Ihnen vereinnahmt wurde. Eine Krux, denn nun sind Sie verpflichtet, die 25 Cent Pfand pro Einweggetränkeverpackung an ihre Kunden auszuzahlen, ohne dass durch Pfandeinnahmen eine entsprechende Rücklage aufgebaut werden konnte.
  • Genau an dieser Stelle greift das DPG-Einwegpfandsystem und schafft die Voraussetzungen für einen schnellen und zuverlässigen Pfandausgleich. Informieren Sie sich hier zielgenau über die Themen Rücknahme und Pfandausgleich und erfahren Sie mehr.

Ihr Ansprechpartner für Rücknehmer

Kontakt
Saskia Sellnau

Telefon: +49 (30) 800 974 390 | Fax: +49 (30) 800 974 191


Anmeldung bei DPG

Anmeldung bei der DPG

Grundsätzlich kann sich jedes Unternehmen in der Funktion des Rücknehmers und Forderungsstellers am DPG-System beteiligen und die Annahme pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen für sich oder Dritte organisieren. Hierfür unterzeichnen Händler und andere Letztvertreiber – ebenso wie alle übrigen Akteure des DPG Einwegpfandprozesses – die Teilnahmebedingungen der DPG, mit denen sie sich zur Einhaltung der Regeln des DPG-Systems verpflichten. Dabei geht es in erster Linie um die Anerkennung der im Verpackungsgesetz festgeschriebenen Rechte und Pflichten sowie um die Realisierung eines möglichst schnellen Ausgleichs von Pfandgeldern. Ziel dieses so genannten „Pfand-Clearings“ ist es, dass sich diejenigen, die Endverbrauchern Pfand erstatten, dieses über einen festgelegten Standardprozess verlässlich vom jeweils zuständigen Hersteller oder Importeur (Erstinverkehrbringer) zurückfordern können.

Anmeldung bei der DPG

Pfanderhebung und -verwaltung

Der DPG-Registrierungsprozess -
Schritt für Schritt erklärt


Registrierung in der DPG-Stammdatenbank

Organisation der Rückgabe

Einweggetränkeverpackungen sind nicht dazu bestimmt, nochmals befüllt zu werden. Eine Rückführung zum ursprünglichen Vertreiber ist daher aus ökonomischer und ökologischer Sicht nicht zweckmäßig. Entsprechend sollen gekennzeichnete Einweggetränkeverpackungen nach ihrer Rückgabe durch die Verbraucher im Sinne der Ressourcenschonung recycelt werden. Um diesen Prozess zu gewährleisten, werden bei der Rücknahme jeder Einweggetränkeverpackung produktspezifische Daten gesichert und weiterverarbeitet. Dies geschieht potenziell auf zwei Wegen: Entweder über die automatengestützte Rücknahme beim Discounter, Supermarkt und im Getränkefachgeschäft oder über die händische Rücknahme, vorzugsweise in kleineren Läden oder in Kiosken/Imbissen, die das gesammelte Leergut einem nachgelagerten DPG-Zählzentrum übergeben.

Organisation der Rückgabe

Pfanderhebung und -verwaltung

Produktkennzeichnung schafft
Klarheit im Pfand-Prozess


Verwertung des Wertstoffs Einwegverpackung

Verwertung des Wertstoffs Einwegverpackung

Bis zum Jahr 2029 sollen 90 Prozent aller Einweg-Kunststoffverpackungen zum Zwecke des Recyclings getrennt gesammelt werden. Das sieht u. a. die aktuelle EU-Kunststoffprodukte Richtlinie vor, mit der angesichts beständig wachsender Mengen an Kunststoffabfällen kreislauforientierte Wertstoffzyklen gefördert und deren umweltschädlicher Eintrag in Landschaften und Meere verhindert werden soll. Als Rücknehmer pfandpflichtiger Getränkeverpackungen tragen Sie entscheidend zum Gelingen solcher Zukunftsszenarien bei und stärken gleichzeitig die bestehenden Prozesse und Infrastrukturen, wie sie schon jetzt über das DPG-Einwegpfandsystem vorgehalten werden. Es reicht ein Blick in moderne Sortier- und Recyclinganlagen, um sich von der effizienten Wiederverwertung unzähliger Kunststoff- und Metallverpackungen überzeugen zu lassen.

Verwertung des Wertstoffs Einwegverpackung

Pfanderhebung und -verwaltung

Einmal und immer wieder neu -
Wege des Recyclings


Pfanderhebung und -verwaltung

Einmal und immer wieder neu -
Wege des Recyclings


Pfandabrechnung

Pfandabrechnung

Das DPG-Einwegpfandsystem basiert auf dem Miteinander bzw. dem funktionierenden Kreislauf zwischen denen, die eine Einweggetränkeverpackung in Umlauf bringen (Erstinverkehrbringer), und denen, die sie zurücknehmen (Rücknehmer) und den vorab vom Endverbraucher entrichteten Verpackungspfand ordnungsgemäß erstatten. Das Pfand wird zunächst von den Erstinverkehrbringern erhoben und verwaltet bis es schließlich an die Rücknehmer zurückfließt. Um sich in diesem komplexen Prozess zu entlasten, können alle Prozessbeteiligten die Hilfe professioneller Clearing-Dienstleister in Anspruch nehmen. Ein Miteinander, das im DPG-Einwegpfandsystem immer mitgedacht und tatkräftig unterstützt wird.

Pfandabrechnung

Pfanderhebung und -verwaltung

Wie gestaltet sich die Pfand-Abrechnung aus der Sicht des Getränkeherstellers und Importeurs?

DPG-Teilnahmebedingungen

Bei den DPG-Teilnahmebedingungen handelt es sich um einen so genannten „Formularvertrag“, den alle Systemteilnehmer unterzeichnen. Je nach ihrer Rolle im DPG-Einwegpfandprozess werden unterschiedliche Rechte und Pflichten vereinbart.

Getränkehersteller und Importeure akzeptieren die DPG-Teilnahmebedingungen in ihrer Funktion als Erstinverkehrbringer. Hieraus leiten sich u. a. die Produktkennzeichnungspflicht, die Pflicht zur Registrierung in der DPG-Stammdatenbank, die Pfanderhebungspflicht, die Pflicht zum Ausgleich von Pfandforderungen sowie die Pflicht zur Entrichtung eines Teilnahmeentgelts an die DPG ab.

Händler und andere Letztvertreiber verpflichten sich auf der anderen Seite in der Rolle als Rücknehmer und Forderungssteller zur Einhaltung der DPG-Teilnahmebedingungen. Hieraus leiten sich vor allem die Aufgaben der gesetzlich geregelten Rücknahme pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen und die Pflicht zur Erstattung des Einweg-Pfandbetrages von 25 Cent an den einliefernden Endverbraucher ab. Dazu zählt auch die Aufstellung und Wartung zertifizierter DPG-Rücknahmeautomaten oder die händische Rücknahme mit anschließender automatisierter Erfassung in einem zugelassenen DPG-Zählzentrum.

Automatengestützte Rücknahme

In diesem Fall erwerben Händler in ihrer Funktion als Rücknehmer einen zertifizierten DPG-Rücknahmeautomaten und stellen diesen in ihren Verkaufsräumen auf. Vor Inbetriebnahme muss der Automat in der DPG-Stammdatenbank auf den jeweiligen Rücknahmebetrieb referenziert werden. Wird das Leergut in den Automaten eingeführt, überprüft dieser die Echtheit der DPG-Markierung und erkennt die Verpackung anhand der aufgedruckten Artikelnummer (GTIN).
Für jede valide erkannte Verpackung wird ein elektronischer Datensatz erstellt; gleichzeitig wird die Verpackung zerstört, um eine nochmalige Rückgabe zu unterbinden, und dem Recycling-Kreislauf zugeführt. Die nachfolgende Pfandabrechnung durch den Rücknahmebetrieb kann nur auf Basis des erstellten elektronischen Datensatzes durchgeführt werden.

Händische Rücknahme

Der Erwerb eines DPG-Rücknahmeautomaten ist nicht Voraussetzung zur Teilnahme am DPG-Clearing-Prozess. Es besteht auch die Möglichkeit einer händischen Rücknahme im Geschäft, wobei der zur Pfandabrechnung benötigte elektronische Datensatz nachträglich in einem der zertifizierten DPG-Zählzentren erstellt werden muss. Hierzu wird das Leergut zunächst gesammelt, um dann – genauso wie bei der automatengestützten Rücknahme – über spezielle Scan- und Zählmechanismen registriert, zu elektronischen Datensätzen verarbeitet und für die Pfandabrechnung ausgewertet zu werden. Auch im Zählzentrum werden Pfandverpackungen nach der Erfassung entwertet und dem Recycling-Kreislauf zugeführt.