Wer kann sich in den Funktionen Rücknehmer/Forderungssteller am DPG-System beteiligen?
Grundsätzlich kann sich jedes Unternehmen in den Funktionen Rücknehmer/Forderungssteller am DPG-System beteiligen, das die Rücknahme von DPG-Verpackungen für sich selbst oder für Dritte organisiert. Unternehmen, welche sich zu einer Teilnahme am DPG-System entschließen, unterzeichnen hierzu eine Rahmenvereinbarung die "DPG-Teilnahmebedingungen".
Rücknehmer/Forderungssteller können sich Pfandgelder für vom Endkunden zurückgenommene DPG-Verpackungen bei den jeweils zuständigen Erstvertreibern über einen festgelegten Standardprozess erstatten lassen. Basis des Abrechnungsprozesses sind elektronische Rohdatensätze aus DPG-Rücknahmeautomaten oder Zählzentren.
Nach welchem Grundprinzip funktioniert das DPG-System und was bedeutet die Teilnahme in den Funktionen Rücknehmer/Forderungssteller?
Bei den DPG-Teilnahmebedingungen handelt es sich um einen sog. "Formularvertrag", den alle Systemteilnehmer unterzeichnen. Je nach der Rolle des Unternehmens im Wirtschaftskreislauf, werden die DPG-Teilnahmebedingungen in unterschiedlichen Funktionen abgeschlossen. Mit der jeweils gewählten Funktion des Teilnehmers im DPG-System sind spezifische Rechte und Pflichten verbunden.
Die zentralen Aufgaben des Rücknehmers sind:
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Die Organisation der Rücknahme pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen für sich selbst oder für angeschlossene Dritte.
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Die Erstattung des Einweg-Pfandbetrages von 25 Cent gegenüber Endverbrauchern für jede zurückgenommene Einweggetränkeverpackung.
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Die Organisation der Rücknahme über
a. zertifizierte DPG-Rücknahmeautomaten in Einzelhandelsgeschäften oder
b. händische Rücknahme und anschließende automatisierte Erfassung in einem zugelassenen DPG-Zählzentrum.
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Laufende Wartung und Aktualisierung der von ihm betriebenen DPG-Rücknahmeautomaten.
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Verwertung zurückgenommener Einweggetränkeverpackung entsprechend den Vorgaben der Verpackungsverordnung.
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Pflicht zur Zahlung eines Teilnahmeentgeltes.
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Sofern Pfandforderungen im eigenen Namen geltend gemacht werden sollen, ist zusätzlich eine Teilnahme in der Funktion Forderungssteller erforderlich.
Die zentralen Aufgaben des Forderungsstellers sind:
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Berechtigung, im eigenen Namen Pfandforderungen an DPG-Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer zu stellen.
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Erstellung von Pfandrechnungen auf Grundlage elektronischer Rohdatensätze aus DPG-Rücknahmeautomaten oder Zählzentren.
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Pflicht zur Zahlung eines Teilnahmeentgeltes.
Zur Abwicklung des technischen Pfand-Clearings können Rücknehmer oder Forderungssteller einen Dienstleister beauftragen. Eine Liste der Dienstleister finden Sie hier.