Wer kann sich in den Funktionen Rücknehmer/Forderungssteller am DPG-System beteiligen?

Grundsätzlich kann sich jedes Unternehmen in den Funktionen Rücknehmer/Forderungssteller am DPG-System beteiligen, das die Rücknahme von DPG-Verpackungen für sich selbst oder für Dritte organisiert. Unternehmen, welche sich zu einer Teilnahme am DPG-System entschließen, unterzeichnen hierzu eine Rahmenvereinbarung die "DPG-Teilnahmebedingungen".

 

Rücknehmer/Forderungssteller können sich Pfandgelder für vom Endkunden zurückgenommene DPG-Verpackungen bei den jeweils zuständigen Erstvertreibern über einen festgelegten Standardprozess erstatten lassen. Basis des Abrechnungsprozesses sind elektronische Rohdatensätze aus DPG-Rücknahmeautomaten oder Zählzentren.

Nach welchem Grundprinzip funktioniert  das DPG-System und was bedeutet die Teilnahme in den Funktionen Rücknehmer/Forderungssteller?

Bei den DPG-Teilnahmebedingungen handelt es sich um einen sog. "Formularvertrag", den alle Systemteilnehmer unterzeichnen. Je nach der Rolle des Unternehmens im Wirtschaftskreislauf, werden die DPG-Teilnahmebedingungen in unterschiedlichen Funktionen abgeschlossen. Mit der jeweils gewählten Funktion des Teilnehmers im DPG-System sind spezifische Rechte und Pflichten verbunden.

Die zentralen Aufgaben des Rücknehmers sind:

  1. Die Organisation der Rücknahme pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen für sich selbst oder für angeschlossene Dritte.

  2. Die Erstattung des Einweg-Pfandbetrages von 25 Cent gegenüber Endverbrauchern für jede zurückgenommene Einweggetränkeverpackung.

  3. Die Organisation der Rücknahme über
    a. zertifizierte DPG-Rücknahmeautomaten in Einzelhandelsgeschäften oder
    b. händische Rücknahme und anschließende automatisierte Erfassung in einem zugelassenen DPG-Zählzentrum.

  4. Laufende Wartung und Aktualisierung der von ihm betriebenen DPG-Rücknahmeautomaten.

  5. Verwertung zurückgenommener Einweggetränkeverpackung entsprechend den Vorgaben der Verpackungsverordnung.

  6. Pflicht zur Zahlung eines Teilnahmeentgeltes.

  7. Sofern Pfandforderungen im eigenen Namen geltend gemacht werden sollen, ist zusätzlich eine Teilnahme in der Funktion Forderungssteller erforderlich.

Die zentralen Aufgaben des Forderungsstellers sind:

  1. Berechtigung, im eigenen Namen Pfandforderungen an DPG-Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer zu stellen.

  2. Erstellung von Pfandrechnungen auf Grundlage elektronischer Rohdatensätze aus DPG-Rücknahmeautomaten oder Zählzentren.

  3. Pflicht zur Zahlung eines Teilnahmeentgeltes.

Zur Abwicklung des technischen Pfand-Clearings können Rücknehmer oder Forderungssteller einen Dienstleister beauftragen. Eine Liste der Dienstleister finden Sie hier.


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