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 Der DPG-Einwegpfandprozess

Wissenwertes

Deutsches Pfandsystem schützen: Anpassungen im Entwurf VerpackDG notwendig

13.01.2026

Das deutsche Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen gehört seit nunmehr fast 20 Jahren zu den leistungsfähigsten Pfand- und Rücknahmesystemen Europas. Mit jährlich rund 20 Milliarden erfassten Verpackungen und einer Rücklaufquote von über 98 Prozent bildet es eine tragende Säule der deutschen Kreislaufwirtschaft. Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bestätigt die Bedeutung solcher etablierten Systeme und enthält ausdrücklich Bestandsschutzregelungen.

Umso wichtiger ist es, dass nationale Umsetzungsvorschriften die vollumfängliche Aufrechterhaltung des deutschen Pfandsystems stützen.

Ausgangslage

Der Entwurf des Verpackungsrechts-Durchführungsgesetze nutzt weiterhin die Begriffe „Hersteller“ und „Vertreiber“. Durch die EU-Verpackungsverordnung haben diese Begriffe jedoch eine grundlegend neue Bedeutung erhalten. Eine unveränderte Anwendung dieser Begriffe im Bereich der Pfandpflicht (§ 36 VerpackDG-RE) hätte aus unserer Sicht gravierende Folgen für Struktur und Funktionsweise des deutschen Pfandsystems.

Zentrale Risiken

Besonders kritisch ist aus unserer Sicht die Bezugnahme auf den durch die PPWR geänderten Begriff des „Herstellers“. Dieser würde dazu führen, dass zahlreiche bislang im Pfandsystem erfasste Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland nicht mehr unmittelbar adressiert wären. In der Folge müssten Pflichten zur Kennzeichnung und Pfandabrechnung kurzfristig auf inländische Handelsunternehmen verlagert werden.

Auch die geplante Nutzung des durch die PPWR geänderten Begriffs des „Vertreibers“ birgt erhebliche Risiken. Sie würde dazu führen, dass Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten für bestimmte Vertreiberstufen entfallen. Damit entstünden Lücken in der Rücknahmeinfrastruktur und die seit vielen Jahren praktizierte Abrechnung von Pfandgeldern zwischen Rücknehmer und Erstinverkehrbringer einschließlich deren steuerlicher Behandlung würde in Frage gestellt.

Vor dem Hintergrund des frühen Inkrafttretens ab August 2026 bestünde keine realistische Möglichkeit, diese strukturellen Brüche kurzfristig aufzufangen.

Notwendige Anpassungen

Um das Pfandsystem auch über den 12. August 2026 hinaus funktionsfähig zu halten, schlagen wir eine Anpassung der im Gesetzentwurf verwendeten Begriffe vor: 

Die in § 36 verwendeten Begriffe „Hersteller“ und „Vertreiber“ sollten durch Begriffe ersetzt werden, die bislang im Pfandsystem adressierten Verpflichteten erfassen: 

  • Ersetzung von „Hersteller“ durch „Erstinverkehrbringer“
  • Ersetzung von „Vertreiber“ durch „Inverkehrbringer“
  • entsprechende Ergänzung dieser Definitionen im Begriffsrahmen (§ 3) und Anpassungen in weiteren Absätzen von § 36.

Stellungnahme zum Download

Unsere vollständige Stellungnahme zum Entwurf des Verpackungsrechts-Durchführungsgesetzes (Stand 13.01.2026) steht hier zum Download bereit:
Stellungnahme der DPG zum VerpackDG-Entwurf (PDF)